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   OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94   

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https://dejure.org/1995,3272
OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94 (https://dejure.org/1995,3272)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.1995 - 2 U 210/94 (https://dejure.org/1995,3272)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. November 1995 - 2 U 210/94 (https://dejure.org/1995,3272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 538 Abs. 1 1. Alt.
    Haftung des Vermieters für Brandschäden des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 521
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 04.06.1993 - 4 U 109/92

    Schadensersatz aufgrund eines Brandes; Verletzung der Instandhaltungspflicht

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    In diesem Zusammenhang muss jedoch nach der Rechtsprechung nicht der Mieter den Pflichtverstoß und die Ursächlichkeit des Fehlers der Mietsache für den Schaden darlegen und beweisen, wenn diese Ursache unstreitig aus dem Gefahrenbereich des Vermieters stammt, sondern vielmehr der Vermieter sich entlasten (dazu BGH, NJW 1964, 33 ; BGH, NJW 1978, 2197; OLG Hamburg, WuM 1991, 328 ; OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ff.; vgl. auch Voelskow in: MünchKomm, 3. Aufl., § 538 Rdn. 18).

    Es ist anerkannt, dass der Vermieter dann gegen seine Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die Mietsache und die die Mietsache umgebenden weiteren Räumlichkeiten turnusmäßig warten zu lassen und auf evtl. Schäden und Gefahrenquellen zu überprüfen (dazu OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ; OLG Hamm, DB 1981, 1873; Kraemer, in Bub/Treier, aaO., Rdn. 1290).

  • BGH, 31.05.1978 - VIII ZR 263/76

    Baumwollballen - § 535 BGB, pVV des Vermieters, Beweislastverteilung (vgl.

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    In diesem Zusammenhang muss jedoch nach der Rechtsprechung nicht der Mieter den Pflichtverstoß und die Ursächlichkeit des Fehlers der Mietsache für den Schaden darlegen und beweisen, wenn diese Ursache unstreitig aus dem Gefahrenbereich des Vermieters stammt, sondern vielmehr der Vermieter sich entlasten (dazu BGH, NJW 1964, 33 ; BGH, NJW 1978, 2197; OLG Hamburg, WuM 1991, 328 ; OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ff.; vgl. auch Voelskow in: MünchKomm, 3. Aufl., § 538 Rdn. 18).

    b) Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenkreisen und Risikobereichen kommt zwar nicht in Betracht, wenn offen ist, ob die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters stammt (vgl. BGH, NJW 1978, 2197).

  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 349/89

    Nichtbeachtung von DIN-Normen bei Aushebung und Sicherung einer Baugrube

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    Insofern spricht ebenfalls eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Beklagte durch die Unterlassung einer regelmäßigen Überprüfung den Schaden verursacht hat (vgl. BGHZ 114, 273, 276).
  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 149/69

    Vermietung eines Lagerraumes - Beschädigung von eingelagerten Tapeten auf Grund

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    a) Zwar soll nach der Rechtsprechung in diesen Fällen der Vermieter für eine Gefahrenquelle nicht einzustehen haben, gegen die sich auch der Vermieter kaum schützen und die sich nur aufgrund ganz besonderer Umstände realisieren kann (dazu BGH, NJW 1971, 424, OLG München, WuM 1991, 681 ; LG Frankfurt/OLG Frankfurt, WuM 1991, 88).
  • BGH, 27.03.1972 - VIII ZR 177/70

    Vertragsschluß - Mieträume - Pachträume - Gefahrenquelle - Mangel - Selbes

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    Die Garantiehaftung des § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 944) auch dann ein, wenn der Vermieter außerhalb der Mietsache eine Gefahrenquelle unterhält, die auf die Mietsache selbst übergreift (s. dazu auch Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. III B Rdn. 1341, 1380).
  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    In diesem Zusammenhang muss jedoch nach der Rechtsprechung nicht der Mieter den Pflichtverstoß und die Ursächlichkeit des Fehlers der Mietsache für den Schaden darlegen und beweisen, wenn diese Ursache unstreitig aus dem Gefahrenbereich des Vermieters stammt, sondern vielmehr der Vermieter sich entlasten (dazu BGH, NJW 1964, 33 ; BGH, NJW 1978, 2197; OLG Hamburg, WuM 1991, 328 ; OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ff.; vgl. auch Voelskow in: MünchKomm, 3. Aufl., § 538 Rdn. 18).
  • BGH, 04.12.1992 - LwZR 10/91

    Erhaltungspflicht des Verpächters bei Zusammenbruch eines Teichablaufs

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    Es ist anerkannt, dass der Vermieter dann gegen seine Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die Mietsache und die die Mietsache umgebenden weiteren Räumlichkeiten turnusmäßig warten zu lassen und auf evtl. Schäden und Gefahrenquellen zu überprüfen (dazu OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ; OLG Hamm, DB 1981, 1873; Kraemer, in Bub/Treier, aaO., Rdn. 1290).
  • OLG München, 12.07.1991 - 21 U 5745/90

    Mietminderung bei Rückstau von Abwasser im städtischen Kanal bei extremen

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    a) Zwar soll nach der Rechtsprechung in diesen Fällen der Vermieter für eine Gefahrenquelle nicht einzustehen haben, gegen die sich auch der Vermieter kaum schützen und die sich nur aufgrund ganz besonderer Umstände realisieren kann (dazu BGH, NJW 1971, 424, OLG München, WuM 1991, 681 ; LG Frankfurt/OLG Frankfurt, WuM 1991, 88).
  • OLG Hamburg, 26.04.1991 - 4 U 25/91

    Ansprüche aus einem Mietverhältnis bei gesetzlichem Forderungsübergang;

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    In diesem Zusammenhang muss jedoch nach der Rechtsprechung nicht der Mieter den Pflichtverstoß und die Ursächlichkeit des Fehlers der Mietsache für den Schaden darlegen und beweisen, wenn diese Ursache unstreitig aus dem Gefahrenbereich des Vermieters stammt, sondern vielmehr der Vermieter sich entlasten (dazu BGH, NJW 1964, 33 ; BGH, NJW 1978, 2197; OLG Hamburg, WuM 1991, 328 ; OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077 ff.; vgl. auch Voelskow in: MünchKomm, 3. Aufl., § 538 Rdn. 18).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89

    Offene Fuge in einer Trennwand eines Abflussrohrs als Mangel der Mietsache

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
    a) Zwar soll nach der Rechtsprechung in diesen Fällen der Vermieter für eine Gefahrenquelle nicht einzustehen haben, gegen die sich auch der Vermieter kaum schützen und die sich nur aufgrund ganz besonderer Umstände realisieren kann (dazu BGH, NJW 1971, 424, OLG München, WuM 1991, 681 ; LG Frankfurt/OLG Frankfurt, WuM 1991, 88).
  • BGH, 15.10.2008 - VIII ZR 321/07

    Keine Verpflichtung des Vermieters zur regelmäßigen Generalinspektion der

    aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird eine solche Verpflichtung unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bzw. auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechniker (DIN VDE 0105) teilweise uneingeschränkt bejaht (OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077, 3078; AG Potsdam, WuM 1994, 524; wohl auch OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 377, 378; vgl. ferner - für gewerblich genutzte Räume ("Schnellimbiss") - OLG Celle, NJW-RR 1996, 521, 522; ebenso Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 132).
  • LG Lübeck, 17.11.2017 - 14 S 107/17

    Mietminderungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung

    Beispiele sind die Gefahr, dass die Decke einbricht (LG Heidelberg ZMR 2012, 950) oder dass Steine aus der Decke herunterfallen (KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11, GE 2012, 1636), weiter Schäden an der elektrischen Installation in den Räumen des Vermieters, die sich auf den Mieter auswirken können (OLG Celle, Urteil vom 29. November 1995, 2 U 210/94,ZMR 1996, 197) sowie sogar eine Bombendrohung gegen den Vermieter, der im selben Haus, wie der Mieter wohnt (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 1999, 22 U 2401/98, NZM 2002, 165, 166).
  • AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14

    Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen

    Zwar behaupten die Kläger, dass sie das Bücherregal für 119, 00 Euro und den Vitrinen-Schrank für 269, 00 Euro erworben hätten, jedoch tragen sie nicht vor zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll und hat die Klägerseite dem Gericht auch entsprechende Rechnungen hierfür - trotz des Bestreitens der Beklagtenseite - nicht vorgelegt ( OLG Celle , NJW-RR 1996, Seiten 521 ff.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 1988, Seite 906 ).
  • LG Lübeck, 15.02.2018 - 14 S 14/17

    Schimmelbekämpfung: Was ist dem Mieter zumutbar?

    Beispiele sind die Gefahr, dass die Decke einbricht (LG Heidelberg ZMR 2012, 950) oder dass Steine aus der Decke herunterfallen (KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11, GE 2012, 1636), weiter Schäden an der elektrischen Installation in den Räumen des Vermieters, die sich auf den Mieter auswirken können (OLG Celle, Urteil vom 29. November 1995, 2 U 210/94, ZMR 1996, 197) sowie sogar eine Bombendrohung gegen den Vermieter, der im selben Haus, wie der Mieter wohnt (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 1999, 22 U 2401/98, NZM 2002, 165,166).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 Wx 281/05

    Zum Anspruch des einzelnen Miteigentümers einer Wohneigentumsanlage gegen

    Gerade bei solchen Gegenständen kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, für jedes Teil Quittungen vorzulegen oder sonst nachzuweisen, wann es gekauft worden ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 521).
  • OLG Celle, 18.03.2009 - 2 U 19/09

    Darlegungslast und Beweislast bei Schäden eines Mieters durch Brand des

    Der Senat verkennt nicht, dass der Grundsatz, dass den Mieter als Schadensersatzgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Vermieters und deren Kausalität für den durch einen Brand an eingebrachten Sachen des Mieters entstandene Schäden trifft, eine Einschränkung erfährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenkreisen und Risikobereichen in Betracht kommt (vgl. Senat NJW-RR 1996, 521).

    Wenn aber offen bleibt, ob die Schadensursache entweder aus dem Verantwortungsbereich des Mieters oder aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammt, ist für eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenbereichen kein Raum (vgl. auch Senat NJW-RR 1996, 521, 522).

  • AG Dortmund, 19.09.2011 - 426 C 6424/09

    Vermieter muss die in der vermieteten Wohnung bestehenden Feuchtigkeitsschäden

    Der Vermieter kann sich zwar entlasten; gelingt ihm dies nicht, so muss er für den Schaden einstehen (vgl. etwa OLG Celle , Urt. v. 29.11.1995, Az. 2 U 210/94, NJW-RR 1996, 521 [522]; OLG Hamm , Urt. v. 17.02.1999, Az. 30 U 77/98, NZM 1999, 804 [805]; Blank , in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., 2008, § 536a, Rdnr. 31).
  • OLG Hamm, 31.05.2001 - 18 U 200/00
    Für die Annahme eines Mietmangels ist es nicht erforderlich, daß sich die Gefahrenquelle für einen späteren Schadenseintritt innerhalb der Mieträume befindet; es genügt vielmehr, daß die Mietsache aufgrund ihrer räumlichen Beziehung zur Gefahrenquelle einer Gefahr ausgesetzt ist, bei deren Verwirklichung ihr ein Fehler anhaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (RGJW 1921, 334; BGH NJW 1972, 944 = WM 1972, 658; OLG Hamm ZMR 1987, 267, 268; OLG Köln VersR 1965, 270; OLG Celle NJW-RR 1996, 521; MK/Voelskow BGB 3. Aufl. § 537 Rdnr. 7; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 537 Rdnr. 19).
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